Austausch erneuerbarer Heizungssysteme für Private ab dem 1. Juli 2024

Ab dem heutigen Tag, dem 1. Juli 2024, wird vom Bund eine neue Förderung für den Austausch von über 15 Jahre alten Holz- und Pelletkesseln gewährt. Diese Unterstützung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben und beträgt bis zu 30% der förderfähigen Investitionskosten. Die Förderobergrenze liegt bei € 5.000,--.

Die Förderperiode ist für 2024/2025 befristet und mit einem Fördertopf von € 60 Mio. Euro gedeckelt.

Mit „Austausch erneuerbarer Heizungssysteme“ wird der Ersatz von bestehenden Wärmepumpen oder Holzheizungen mit einem Mindestalter von 15 Jahren durch einen Fernwärmeanschluss, eine Wärmepumpe oder eine Holzheizung, sofern damit eine Steigerung der Endenergieeffizienz verbunden ist, gefördert. Die Erneuerung eines bestehenden Fernwärmeanschlusses wird nicht gefördert.

Austausch von Holzzentralheizungsgeräten (Hackgut, Scheitholz, Pellets)

In erster Linie wird der Anschluss an eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärme gefördert. Ist diese Anschlussmöglichkeit nicht gegeben, wird der Umstieg auf eine neue Holzzentralheizung oder Wärmepumpe gefördert.

Austausch bestehender Wärmepumpen

Gefördert wird nur der Ersatz durch eine neue Wärmepumpe. Zusätzlich zur förderungsfähigen Hauptanlage können weitere Investitionskosten als förderungsfähig angerechnet werden, wie z.B. die Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel. Die Heizungsanlage muss von einer befugten Fachkraft fach- und normgerecht installiert werden. Anlagen, die in Eigenregie errichtet werden, sind somit von der Förderungsaktion ausgeschlossen. Des Weiteren müssen Rechnungen auf den/die AntragstellerIn persönlich lauten sowie auf die im Antrag angegebene Standortadresse des Heizungssystems ausgestellt sein. Gebrauchte Heizungsanlagen können nicht gefördert werden.

Nah-/Fernwärmeanschluss

80 % der Energie aus erneuerbaren Quellen, aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU, sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt oder einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammen. Zur Spitzenlastabdeckung und als Ausfallsreserve kann Energie aus anderen Systemen im Ausmaß von bis zu 20 % eingesetzt werden. Gefördert werden klimafreundliche Nah-/Fernwärmeanschlüsse, bei denen zumindest 50 % der Energie aus erneuerbaren Quellen bzw. 75 % der Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder 50 % einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammt. Förderungsfähig ist die Anschaffung und Installation von Anlagenteilen, die zum Anschluss an ein Fernwärmenetz erforderlich sind.

Förderungsfähig: Anschlusskosten, Übergabestation, Einbindung ins Heizungssystem, Rohrleitungen in der Heizzentrale, Pumpen, Ventile, Speicher, Boiler, Grabungsarbeiten und weitere für den Betrieb relevante Anlagenteile sowie die Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel und Tankanlagen.

Nicht förderungsfähig: Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Heizkörper etc.) – ausgenommen neu errichtete Wärmeverteilsysteme, die auf Niedertemperatur ausgelegt sind.

Holzzentralheizung

Gefördert werden neue Holzzentralheizungsgeräte kleiner 100 kW, die gemäß Typenprüfbericht im Volllastbetrieb die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie für Holzheizungen (UZ 37 Stand 01.01.2017) erfüllen und einen Kesselwirkungsgrad von mindestens 85 % aufweisen, sofern keine Anschlussmöglichkeit an eine klimafreundliche oder hocheffiziente Nah-/Fernwärmeversorgung besteht. Eine Auflistung der förderungsfähigen Kesseltypen finden Sie in den weiterführenden Links unter https://www.tausch-erneuerbare.at/.

Förderungsfähig: Kessel, Brennstoffbeschickung (z.B. Förderschnecke), Pufferspeicher, Einbindung ins Heizungssystem, zentrale Heizungsregelung, Elektroinstallationen für die Heizung, Kaminsysteme, erforderliche bauliche Arbeiten im Bereich des Heizraums und Brennstofflagers, Kamingutachten sowie die Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel und Tankanlagen.

Nicht förderungsfähig: Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Steigleitungen, Radiatoren etc.) – ausgenommen neu errichtete Wärmeverteilsysteme, die auf Niedertemperatur ausgelegt sind. Einzelraumregelungen, Thermostatventile. Einzelöfen ohne Wärmeverteilsystem.

Wärmepumpe

Gefördert werden neue Wärmepumpenanlagen, welche die EHPA-Gütesiegelkriterien in der jeweils gültigen Version, bestätigt durch ein unabhängiges Prüfinstitut, einhalten. Bestandswärmepumpen können nur durch eine Wärmepumpe ersetzt werden. Die maximale Vorlauftemperatur im Wärmeabgabesystem darf 55°C nicht überschreiten. Für Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP ≥ 1.500 wird die ermittelte Förderung um 20 % reduziert. Das eingesetzte Kältemittel darf einen GWP von 2.000 nicht überschreiten. Förderungsfähige Wärmepumpentypen sind: Luft/Wasser-WP, Wasser/Wasser-WP, Sole/Wasser-WP und Erdkollektor-WP (Direktverdampfer). Eine Auflistung der förderungsfähigen Wärmepumpen finden Sie in den weiterführenden Links unter https://www.tausch-erneuerbare.at/

Förderungsfähig: Wärmepumpe, Wärmequellenanlage (Tiefenbohrung, Erdkollektoren, Latentwärmespeicher etc. inkl. Grabungsarbeiten), Einbindung ins Heizungssystem (ohne Verteiler), Speicher, zentrale Regelung, Elektroinstallationen sowie die Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel und Tankanlagen.

Nicht förderungsfähig:

Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Steigleitungen, Radiatoren etc.) – ausgenommen neu errichtete Wärmeverteilsysteme, die auf Niedertemperatur ausgelegt sind. Einzelraumregelungen, Thermostatventile. Brauchwasserwärmepumpen.

Mögliche Zuschläge

Solarbonus

Der Lieferant der Kollektoren muss das Gütesiegel des Verbandes Austria Solar führen oder die Kollektoren müssen nach dem „Österreichischen Umweltzeichen für Sonnenkollektoren und Solaranlagen“ bzw. nach der „Solar Keymark“-Richtlinie zertifiziert sein oder entsprechen nachweislich den hierfür zu Grund liegenden Kriterien.

Förderungsfähig: Solaranlage inkl. Verrohrung, Montagekosten, Inbetriebnahme.

Nicht förderungsfähig: Hybrid- und Schwimmbadkollektoren.